Der Zusammenhang von Beraten und Entscheiden / Selbstverpflichtung von Bischöfen in synodalen Prozessen

Der Zusammenhang von Beraten und Entscheiden / Selbstverpflichtung von Bischöfen in synodalen Prozessen

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Mit Datum vom 16. Januar war dem Vorsitzenden der DBK Georg Bätzing ein Schreiben der Kardinäle Parolin, Ladaria und Ouellet zugegangen. Es handelte sich um die Antwort auf einen Brief von fünf deutschen Bischöfen, der den Synodalen Weg der katholischen Kirche in Deutschland im Vorfeld der abschließenden 5. Plenarversammlung unter massiven Druck gesetzt hatte, denn die Einrichtung eines Synodalen Rates und Ausschusses wurde abgelehnt. Die Begründung: Mit einer Selbstverpflichtung würden die Bischöfe ihre apostolische Autorität verlieren. Demgegenüber setzt die in der 4. Plenarversammlung getroffene Entscheidung darauf, dass in gemeinsamem Beraten und Entscheiden von Bischöfen mit synodalen Räten die Autorität ihres Amtes gewinnt, wenn sich Bischöfe mit ihren Entscheidungen im Volk Gottes verorten und alle eine gemeinsam getroffene Entscheidung tragen. Communio wächst! Die bischöfliche Selbstverpflichtung auf dem Synodalen Weg ist als ein souveräner, freiwilliger Akt der Bischöfe angelegt. Insofern bewegt sie sich nicht nur kirchenrechtlich, sondern auch theologisch im Verständnisrahmen einer Kirche, die sich wirklich als synodal versteht.

Was Synodalität konkret bedeutet – das verlangt Raum für Entwicklung. Für eine Kirche, die sich dem systemischen Missbrauch in ihr stellt, bedeutet das: Synodale Lernfähigkeit braucht eine belastbare Form. Die Einrichtung eines Synodalen Rates und zu seiner Vorbereitung eines synodalen Ausschusses gibt dem eine Gestalt. Dem ist der Handlungstext „Gemeinsam beraten und entscheiden“ zugeordnet, der auf der 5. Plenarversammlung diskutiert und für weitere Beratungen in den Synodalen Ausschuss verwiesen wurde. Er soll die Perspektiven einer Synodalen Kirche, von der Papst Franziskus spricht, auf Dauer stellen. Genau das führt aber in innere Widersprüche:

  1. Die Autorität der Bischöfe soll gewahrt werden, aber Rom untersagt ihnen eine Selbstbindung an synodale Entscheidungen und beschneidet damit ihre apostolische Entscheidungskompetenz.
  2. Decision making soll synodal gemeinsam möglich sein, aber das decision taking bleibt in synodalen Prozessen den Bischöfen vorbehalten. Beraten und Entscheiden stellen jedoch nicht zwei aufeinanderfolgende Etappen dar, sondern bilden einen theologischen, kirchlichen und geistlichen Zusammenhang.
  3. Der Synodale Weg soll und will den systemischen Missbrauch von Macht wirksam bearbeiten – aber wie soll das möglich sein, wenn die Betroffenen von Missbrauch weiterhin Objekte von Entscheidungen bleiben statt Akteure in kirchlichen Entscheidungsprozessen zu werden?

Die Bischöfe haben auf der 4. Plenarversammlung die Einrichtung eines Synodalen Rates beschlossen. Diese Entscheidung hätten sie ein halbes Jahr später, wenn man den römischen Einspruch zu Ende denkt, revidieren müssen. Das hätte sie in einen Selbstwiderspruch geführt und die bischöfliche Autorität beschädigt. Den haben die Bischöfe vermieden, als sie den Handlungstext „Gemeinsam beraten und entscheiden“ in den Synodalen Ausschuss delegiert haben. Damit wurde dieser Rat implizit beschlossen – im Wissen um den päpstlichen Einspruch und in Anwesenheit des Nuntius, der das Verbot zu seiner Einrichtung auf der Vollversammlung der DBK in Dresden noch einmal eingeschärft hatte. Dieser Widerspruch bringt den Synodalen Weg der katholischen Kirche in Deutschland indes weiter.

Religion

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March 11, 2023 at 04:31PM