Werbeverbot für Abtreibungen: Schlacht im Niemandsland – Kolumne
Amerika!
In den USA spielt sich derzeit ein juristischer Glaubenskampf der ganz speziellen Sorte ab, angetrieben vom Angriffswillen der Allerfrömmsten, denen es wie immer stets ums Prinzip und selten um die Menschen geht, und exekutiert vom Supreme Court, einem in seiner Stellung dem Bundesverfassungsgericht ein wenig ähnlichen Gericht, an dem allerdings, anders als zum Beispiel im Jury-Wesen, nicht der an sich sympathische Gedanke der Demokratie für lustige Ergebnisse sorgt, sondern der Glaube an die Kraft greisenhafter Gefolgschaft. Es war, wie man sich erinnern wird, der Friedenskanzler Schröder, der einst eine Justizministerin schasste, weil diese das Rechtssystem der amerikanischen Freunde »verrottet« genannt hatte. Das geht natürlich gar nicht! Inzwischen nennt die Partei von Karl Liebknecht und Otto Wels den Kanzler Schröder »verrottet«. Das ist aber eine andere Geschichte.
In den USA geht es um die Erlaubnis zur und die Strafbarkeit von Abtreibung an sich. Mit den vielfach nur mehr absurd erscheinenden Erregungen, die da produziert werden, muss man sich und wollen wir uns hier nicht näher befassen. Es reicht die Feststellung, dass die deutschen Glaubensheere einmal mehr in Feld, Wald und Flur umherirren, wo der leicht erregbare Amerikaner bereits tränenüberströmt und mit gezücktem Säbel zur alles entscheidenden Attacke bläst. Hierzulande geht es, kurz gesagt, einmal mehr um Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs (StGB). Das ist unter den Ungeheuern weniger ein Löwe mit langen Zähnen als ein Häschen mit langen Ohren.
Entwurf
Am 13. Mai fand im Deutschen Bundestags die Erste Lesung eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung statt. Das Gesetz trägt den sperrigen Namen »Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch« und läuft unter der Hausnummer Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 20/1635. Zur Sprache kamen auch BT-Drs. 20/1017 (Antrag der CDU/CSU: »Interessen der Frauen stärken, Schutz des ungeborenen Kindes beibehalten«) und BT-Drs. 20/1736 (Antrag der LINKEN: »§ 219a StGB streichen«). Als einstiger Germanistikstudent muss ich hier zwanghaft der CDU/CSU an den Rand schreiben, dass man programmatisch entweder von einer Frau und einem Kind oder von beiden im Plural, meinetwegen auch von Mehrlingsgeburten sprechen sollte, keinesfalls aber von der Geburt eines Kindes durch mehrere Frauen. Es sei denn, die Hebammen- und Empathiekunst überwindet inzwischen auch gynäkologische Grenzen.
Dies beiseitegelassen, stellt sich die Kampflage ungefähr wie folgt dar: Paragraf 219a StGB in seiner bis 2020 geltenden Fassung stellte es unter Strafe, für die Durchführung von sogenannten Schwangerschaftsabbrüchen zwecks eigener Bereicherung öffentlich oder in sittenwidriger Form zu werben. Das war Teil des – wir erinnern uns – Kompromisses, der nach jahrzehntelangem gesellschaftlichem Streit im Jahr 1994 zur Einführung der »Beratungslösung« führte, einem klaren Fall von Fristenlösung mit Beratungsangebotspflicht. Diese Fallgruppe des Paragrafen 218a Absatz 1 StGB deckt 98 Prozent der jährlich etwa 110.000 in Deutschland registrierten Abtreibungen ab; nur der kleine Rest entfällt auf die »Indikationen« des Absatz 2, die weithin nicht streitig sind.
Die bis zur Ermattung wiederholte Unsinnsbehauptung, das geltende Recht »verhindere Information« oder »verbiete Ärzten, Frauen zu informieren«, ist schlicht falsch.
Man kann nun sagen, dass der Kompromiss von 1994 aus irgendwelchen Gründen wieder aufgelöst und dass neu gestritten werden sollte. Die beiden Extrempositionen (»Freiheit« = völlige Freigabe bis zum neunten Monat, oder »Moral« = weitestmögliche Einschränkung) haben allerdings von vornherein keine Chance zu obsiegen, denn sie sind für die Gesellschaft nicht aushaltbar. Eine Neuverhandlung wäre daher wohl nur eine vermutlich jahrelange fruchtlose Streiterei um Prinzipien.
Die Unzufriedenheit der Seite »Freiheit« hat sich vor ein paar Jahren auf den Nebenschauplatz des Paragrafen 219a StGB eingeschossen, der – stellvertretend für die Gesamtregelung – nun als angeblich gezielt frauenfeindliches Angriffsziel herhalten muss. Nachdem viele Jahre lang praktisch alle (wenigen) Fälle, in denen wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot gegen Ärzte ermittelt wurden, von den Staatsanwaltschaften alsbald wieder eingestellt wurden, ist dann der Fall der Ärztin Kristina Hänel aus Gießen zum überdimensionalen Politikum aufgeblasen worden, beflügelt durch einige Fanatiker, die es sich zum Spaß und Lebensinhalt gemacht haben, Ärzte anzuzeigen und anzuprangern.
Am 1. Januar 2021 ist, nach wiederum jahrelangem Streit, die jetzige Fassung des Paragrafen 219a in Kraft getreten. Sie stellt, vereinfacht gesagt, unter Strafe, gleichzeitig über Abtreibungen zu informieren (Information) und diese Leistung öffentlich anzubieten (Werbung). Jeweils für sich allein ist beides erlaubt; nur beides zugleich darf man nicht. Grund dieses Verbots einer Kombination ist, dass Ärzte daran gehindert werden sollen, aus eigenem finanziellem Interesse für eine angeblich bei ihnen besonders gute Abtreibung zu werben. Das ist ein Zugeständnis an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das ungeborene Leben einen von der schwangeren Frau abzugrenzenden Eigenwert im Recht und in der Verfassung hat und deshalb vom Staat zu schützen ist – ein klassischer Abwägungs- und Verhältnismäßigkeitsfall.
Die Seite der Gegner bringt nun, außer dem eher albernen Argument, abtreibende Ärzte täten es ja gar nicht um ihres Verdienstes willen, sondern weil sie so gute Menschen seien, seit Langem immer wieder vor, die Regelung verbiete es Ärzten, »sachlich zu informieren«. Dieses Narrativ wird mithilfe permanenter Wiederholung und gebetsmühlenartig vorgetragener, treuherziger »Ich will doch nur helfen« – Beteuerungen der prophetengleich verklärten Ärztin Hänel wider alle Logik aufrechterhalten. Es hat auch in den Gesetzentwurf unverändert Einzug gehalten, in dem es heißt:
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»Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche (…) vornehmen, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden des Schwangerschaftsabbruchs … auf ihrer Homepage bereitstellen (…).«
(Gesetzentwurf S. 1)
Die angebliche Folge soll sein:
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»Betroffenen Frauen wird hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert.«
(Entwurf S. 2)
Und angeblich sind auch die Ärzte schwer bedroht:
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»Für Ärztinnen und Ärzte besteht noch immer Rechtsunsicherheit. Denn sie bleiben einem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt, wenn sie sachliche Informationen über von ihnen angebotene straffreie Schwangerschaftsabbrüche (…) bereitstellen.«
(Gesetzentwurf S. 8)
Auch der Bundesjustizminister sprach am 13. Mai, es sei ein »absurder Anachronismus«, dass zwar irgendwelche Spinner jeden Unsinn, die »Hüter der Wissenschaft« (gemeint: Ärzte) aber nicht die Wahrheit über Abtreibungen veröffentlichen dürften. Na ja.
Fantasie und Realität
Das klingt bedrückend und wäre in der Tat Anlass zu gesetzgeberischer Aktivität. Der Haken an der Sache ist allerdings, dass nichts davon zutrifft. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es ist Ärzten – man kann es nicht oft genug wiederholen – gerade nicht verboten, so breit und genau, wie immer sie wollen, öffentlich über Abtreibungen zu informieren. Das ist sogar erwünscht, ebenso wie die Information durch öffentliche oder private Beratungsstellen ausdrücklich erwünscht ist (und immer noch zu wenig angeboten wird).
Jeder Arzt (man muss nicht Gynäkologe sein), der Abbrüche vornimmt, darf auch, solange es nicht in anstößiger Form erfolgt (was in der Praxis eher fernliegend sein dürfte), für diese Dienstleistung werben. Er darf dabei auch ausdrücklich darauf hinweisen, wo interessierte Personen ausführliche Informationen bekommen können. Die bis zur Ermattung wiederholte Unsinnsbehauptung, das geltende Recht »verhindere Information« oder »verbiete Ärzten, Frauen zu informieren«, ist also schlicht falsch. Im Übrigen ist natürlich jedem Arzt – selbstverständlich auch denen, die Abbrüche durchführen – ohne jede Einschränkung erlaubt (und geboten), auf persönliche, telefonische oder elektronische Nachfrage einer Frau dieser in der persönlichen Beratung jede erwünschte und erforderliche Aufklärung und Information zukommen zu lassen. Das ist ja gerade die ärztliche Pflicht.
Echter Unsinn ist daher die Behauptung, es bestehe, weil die Kombination von eigener Dienstleistung und öffentlicher Werbung nicht erlaubt ist, »Rechtsunsicherheit für Ärztinnen und Ärzte«. Die Regelung ist sonnenklar und so leicht verständlich wie ein Parkverbot. Es ist unerfindlich, woher da bei approbierten Medizinern »Rechtsunsicherheit« kommen soll. Sie wird vielmehr durch permanentes Gerede von angeblichen »Gefahren« zielgerichtet erzeugt.
Es stellt sich also in der Wirklichkeit die grundlegende Frage, welche schweren Nachteile es für abtreibungswillige Schwangere haben soll, wenn Information und Werbung nicht zusammen und »aus einer Hand« erfolgen. Dabei liegt es nahe, dass es im Einzelfall bequem ist, wenn man zufällig an einen Arzt gerät, der Abtreibungen durchführt, dafür wirbt und öffentlich informiert. Das ist aber natürlich keinesfalls die Regel. Denn selbstverständlich ist kein einziger Arzt verpflichtet, auf seiner Homepage zu werben oder zu informieren; ebenso wenig wie eine allgemeine Pflicht besteht, Abtreibungen durchzuführen (auch das wollen manche ändern). Viele Ärzte verzichten darauf, für diese Leistung zu werben, weil sie zum einen von Patientinnen sowieso gefragt werden und zum anderen Ärger mit Abtreibungsgegnern oder Umsatzeinbußen vermeiden wollen. Viele andere verzichten darauf, ihre Homepages zu Informationsplattformen zu machen, weil das erstens viel Zeit kostet und zweitens Haftungsrisiken auslöst. Abtreibungen sind nicht deshalb in manchen Gegenden Deutschlands schwierig, weil das Gesetz so frauenfeindlich und kinderfreundlich ist, sondern weil die gesellschaftliche Stimmung den Schwangerschaftsabbruch eben nicht betrachtet wie eine Entfernung der Rachenmandeln.
Eine abtreibungswillige Frau fängt, wenn sie bei Sinnen ist, sowieso nicht an, das Internet wahllos nach irgendwelchen Ärzten zu durchsuchen, die vielleicht auf ihren Homepages Abbrüche anbieten. Sie kann ja keinesfalls sicher sein, auf diese Weise schnell irgendeinen oder gar den für sie besten Arzt zu finden. In der Praxis fragen die betroffenen Frauen und Mädchen entweder ihren behandelnden Arzt oder Verwandte und Freundinnen. Überdies verfügen jedenfalls die nichtkirchlichen Beratungsstellen über Listen mit Ärzten oder Krankenhäusern, die Abbrüche durchführen.
Von allen Methoden, sich zu informieren und einen Arzt zu finden, der die Abtreibung durchführt, ist also die Suche im Internet (nach dem Branchenverzeichnis), um dort auf gut Glück jemanden zu finden, der zufällig (!) anbietet und wirbt, in der Praxis die mit Abstand schlechteste und am wenigsten Erfolg versprechende. Geradezu absurd oder zynisch wirkt es, wenn als Argument hiergegen angeführt wird, dass wenig gebildete, sozial benachteiligte oder Minderheiten angehörende Frauen besondere Schwierigkeiten haben, im Schwangerschaftskonflikt Hilfe zu finden. Denn gerade diese Frauen dürften am allerwenigsten von »umfassenden medizinischen Informationen« im Internet profitieren.
Prinzipien und Politik
Der Gesetzentwurf ist in den Ausschuss verwiesen worden. Der Rechtsausschuss hat am 18. Mai eine Anhörung von neun Sachverständigen / Verbandsvertretern durchgeführt. Was bei solchen Anhörungen herauskommt, ist regelmäßig schon vorher klar, denn die Sachverständigen werden auf Vorschlag der Fraktionen (nach Parteiproporz) geladen und tragen vorbereitete, mit den Fraktionen abgesprochene Statements vor, auf welche sich dann im Ausschussbericht jeweils diejenigen berufen, die »ihren« Sachverständigen vorgeschlagen haben. Aus den im Internet veröffentlichten Texten der Stellungnahmen vom 18. Mai ergibt sich, dass sechs der neun Geladenen die Streichung von Paragraf 219a lebhaft befürworten, drei sie ablehnen. Als »Sachverständige« ist auch die (wegen Verstoß gegen Paragraf 219a rechtskräftig verurteilte) Ärztin Hänel geladen, im Übrigen vier Verbände und vier Universitätsprofessoren. Die Gegner der Regelung tragen – wie gewohnt – vor, die Vorschrift sei »verfassungswidrig« und verletze »das Informationsrecht von Frauen« – ein seltsames Argument, da ja eine möglichst breite Information ja gerade gewünscht ist. Die Gegenseite vertritt die Ansicht, die Trennung zwischen Information und Werbung solle aufrechterhalten werden und eine Aufhebung dieser Trennung führe faktisch zu keinerlei Verbesserungen. Ich teile die letztgenannte Ansicht.
Es geht hier aber letzten Endes, wie man auch Stellungnahmen von Verbänden und den Redebeiträgen im Bundestag entnehmen kann, um eine zur Grundsatzfrage aufgeblasene Nebensache. So etwas passiert gelegentlich aus Langeweile oder mangels Durchblicks. Das ist hier aber sicher nicht der Fall. Der weithin absichtlich erzeugte Nebel um Paragraf 219a dient, wie alle Kampftruppen wissen, der Tarnung weitergehender, strategischer Absichten: Angriff auf die Beratungslösung insgesamt einerseits (Familienministerin Paus im Bundestag), Abwehr jeder weiteren Erleichterung des Abbruchs andererseits. An den Rändern beider Seiten gibt es überdies Radikalpositionen, die mit Kompromissen nicht leben wollen, welche hier zwingend erforderlich sind. Denn die Extrempositionen sind weder sinnvoll noch praktikabel: Weder kann man in menschenwürdiger Weise auf jeglichen vorgeburtlichen Rechtsschutz verzichten, noch kann man in menschenwürdiger Weise eine allgemeine Austragungspflicht durchsetzen. Wer die Gesellschaft mutwillig in Konflikte und Glaubenskämpfe stürzen will, muss nur solche Radikalpositionen möglichst laut propagieren.
Paragraf 219a StGB spielt bei all dem nur eine kleine Nebenrolle, und der etwas märtyrerhaft dargebotene Medienkampf der Ärztin Hänel und einiger weiterer Ärztinnen ist zwar mutig und vielleicht auch einträglich (was weder verboten noch anrüchig ist), aber in keiner Weise entscheidungserheblich.
Mit dieser Erwägung nähern wir uns am Schluss nun doch wieder den transatlantischen Glaubenskämpfern und Frauenfreundinnen. Dort geht es ja, wie man weiß, um die Frage, wie die Herren und Damen des Supreme Court, von weitsichtigen Präsidenten bis zu dem Tag bestellt, da ihnen im Pflegeheim der Stift aus den Fingern gleitet, in ihren Erkenntnissen das einzig richtige Recht mit der einzig richtigen Partei und der gebotenen persönlichen Dankbarkeit für die Partei zusammenbringen, und das ändert sich gelegentlich ein bisschen. Das kann man aus der Ferne durchaus »verrottet« finden, oder ein bisschen wie beim obersten Gericht von China. Aber da wollen wir nicht zu voreilig sein, auch wenn die deutsche Bürger- und Zuschauerschar wie immer ganz genau weiß, wer in Amerika die Guten sind.
Es mag vielmehr, bevor das Schimpfen wieder überhandnimmt, angezeigt sein, einen Seitenblick auf das Bundesverfassungsgericht und die Usancen seiner Besetzung zu richten. Zwölf Jahre (Dienstzeit eines Verfassungsrichters) sind kein Leben, und zwischen 1994 und 2024 kann sich viel ändern. Wer heute ernsthaft fordert, das Pandora-Paket der Beratungslösung wieder zu öffnen, weil dann endgültig entweder die Freiheit (?) oder die Moral (?) siege, weiß natürlich, dass das auf der Grundlage der ziemlich eindeutigen Festlegungen des Verfassungsgerichts nicht einfach ist und derzeit gar nicht geht. Aber vielleicht demnächst, wenn man rechtzeitig an den richtigen Schräubchen justiert. Auch so geht Rechtspolitik in Deutschland. Man mag es nennen, wie man will. Bislang ist uns noch nichts Besseres eingefallen.
via http://www.spiegel.de https://www.spiegel.de
May 20, 2022 at 08:19PM